Rechtsprechung
   SG Chemnitz, 20.02.2014 - S 10 KR 136/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5756
SG Chemnitz, 20.02.2014 - S 10 KR 136/08 (https://dejure.org/2014,5756)
SG Chemnitz, Entscheidung vom 20.02.2014 - S 10 KR 136/08 (https://dejure.org/2014,5756)
SG Chemnitz, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - S 10 KR 136/08 (https://dejure.org/2014,5756)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,5756) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenübernahme für ein Speedy-Tandem durch die gesetzliche Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines geistig Behinderten auf Kostenübernahme für ein Speedy-Tandem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus SG Chemnitz, 20.02.2014 - S 10 KR 136/08
    Dazu gehören neben den körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasst (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - vgl. z. B. Urteil vom 21.11.2002, B 3 KR 8/02; Urteil vom 16.09.1999, B 3 KR 8/98 R; Urteil vom 16.04.1998, B 3 KR 9/97 R).

    Zu dem Grundbedürfnis zählt damit die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind, wobei es auf die Besonderheiten des Wohnortes und Wohngebietes nicht ankommt (BSG, Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.09.1999, a. a. O.).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus SG Chemnitz, 20.02.2014 - S 10 KR 136/08
    Dazu gehören neben den körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasst (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - vgl. z. B. Urteil vom 21.11.2002, B 3 KR 8/02; Urteil vom 16.09.1999, B 3 KR 8/98 R; Urteil vom 16.04.1998, B 3 KR 9/97 R).

    Zwar habe das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 16.04.1998 (Az.: B 3 KR 9/97 R) diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt; das Hilfsmittel sei aber dort nicht wegen dieser - rein quantitativen - Erweiterung, sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen Entwicklungsphase zugesprochen worden, wobei die Hilfsmittelversorgung auf eine möglichst weitgehende Eingliederung in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet war.

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem -

    Auszug aus SG Chemnitz, 20.02.2014 - S 10 KR 136/08
    Dazu gehören neben den körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasst (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - vgl. z. B. Urteil vom 21.11.2002, B 3 KR 8/02; Urteil vom 16.09.1999, B 3 KR 8/98 R; Urteil vom 16.04.1998, B 3 KR 9/97 R).

    Zu dem Grundbedürfnis zählt damit die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind, wobei es auf die Besonderheiten des Wohnortes und Wohngebietes nicht ankommt (BSG, Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.09.1999, a. a. O.).

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus SG Chemnitz, 20.02.2014 - S 10 KR 136/08
    Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation bleibt Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (BSG, Urteil vom 26.03.2003, B 3 KR 23/02 R).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht